Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 100

§ 100 – Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung

(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, normal normal bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht. normal normal normal arabic (2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltungsbehörde entscheidet über die Aufhebung oder Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder Wertersatzes.
  • Bei gerichtlichen Bußgeldentscheidungen entscheidet das Gericht.
  • Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung kann innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
  • Der Antrag muss nach Zustellung des Bescheides erfolgen.
  • Bei Entscheidungen des Gerichts ist sofortige Beschwerde möglich, wenn der Wert über 250 Euro liegt.